Das Verwaltungsgericht Trier entschied, dass die Eltern für ihre 13-jährige Tochter keinen Anspruch auf Erstattung privater Fahrkosten zur Schule für den Weg von ihrem Wohnort zur nächsten Bushaltestelle haben (Az. 9 K 773/26).
Die Schülerin wohnt in einem Ortsteil von Monzelfeld und besucht eine Schule in Morbach. Zur Haltestelle „Birkenhof“ sind es je nach Weg 1,3 km (über Feld- und Waldwege) oder 2,16 km (über Straßen). Der Landkreis zahlte zwar die Schülerkarte für den Bus, wollte aber die zusätzlichen Kosten für die Autofahrten der Eltern zur Haltestelle nicht mehr übernehmen.
Das Gericht vertrat die Ansicht, der längere Weg von 2,16 km sei für eine 13-Jährige zumutbar und nicht „besonders gefährlich“. Unbefestigte, unbeleuchtete Wege, fehlender Winterdienst oder schlechter Handyempfang seien im ländlichen Raum üblich und gehörten zum allgemeinen Lebensrisiko. Von Schülern könne wettergerechte Kleidung, reflektierende Sachen und ggf. eine Taschenlampe erwartet werden.
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